§ 83 § 83Wahlergebnis
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
(1) Das Wahlergebnis ist in der Niederschrift (§ 80 Abs. 2) festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Klassenvorstand und den Wahlzeugen (§ 81 Abs. 2) zu unterfertigen.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Niederschrift) sind vom Klassenvorstand in einem Umschlag unter Verschluss bis zur nächsten Wahl aufzubewahren und sodann zu vernichten.
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