§ 79 § 79Ablauf der Wahl
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
(1) Der Klassenvorstand hat für den geordneten Ablauf der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Die Wahl ist durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorzunehmen. Jedem Wähler kommt eine Stimme zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden