§ 74 § 74Erziehungsmittel, Verwarnung
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
(1) Hinsichtlich der Erziehungsmittel gelten die Bestimmungen des § 63 sinngemäß.
(2) Wird eine Verwarnung ausgesprochen, kann zusätzlich ein Ausgeh- bzw. Urlaubsverbot verhängt werden.
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