§ 71 § 71Schülerheimbeitrag
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
Der Schülerheimbeitrag ist vom Schüler bzw. dessen Unterhaltsverpflichteten zu den von der Schulbehörde festgesetzten Terminen zu entrichten. Bei Säumnis ist die Bezahlung vom Heimleiter unter Setzung einer angemessenen Frist einzumahnen.
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