§ 54 § 54Keine Schulveranstaltungen
In Kraft seit 30. September 2020
Up-to-date
Veranstaltungen, die in den §§ 48 und 48a des Kärntners landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 nicht geregelt werden, sind keine Schulveranstaltungen. Dazu zählen insbesondere Vorträge schulfremder Personen, die nicht der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes dienen, sowie Bildungs- und Absolventenreisen.
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