§ 50 § 50Mehrtägige Veranstaltungen
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
Mehrtägige Veranstaltungen dürfen höchstens in folgendem Ausmaß durchgeführt werden:
Schulart/Schulstufe Ausmaß in Kalendertagen
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a
1. Schulstufe 13
2. Schulstufe 13
3. Schulstufe 13
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b
1. bis 4. Schulstufe insgesamt 8
An Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. c
1. Schulstufe 13
2. Schulstufe 8
3. Schulstufe 4
4. Schulstufe 15
An Schulen
gemäß § 3 Abs. 1 lit. d insgesamt 3
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