§ 48 § 48Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
Ziel, Inhalt und Dauer von Veranstaltungen bis zu einem Tag sind vom Schulleiter festzulegen. Auf das Recht des Schulgemeinschaftsausschusses (§ 80 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) sowie der Schüler (§ 75 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993) ist Bedacht zu nehmen.
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