§ 37b § 37bPrüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung
In Kraft seit 01. September 2023
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Als Prüfungsgegenstände für die Abschlussprüfung kommen in Betracht:
a) Deutsch und Kommunikation; Unternehmensführung und Rechnungswesen;
b) Fachausbildung (Theorie- u. Praxisunterricht), die an der betreffenden Schule mit insgesamt mindestens zwei Jahreswochenstunden unterrichtet werden sowie Gegenstände, die für den Ersatz von Lehrzeiten für Lehrberufe und für land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe nach den berufsausbildungsrechtlichen Vorschriften des Bundes bzw. der Länder facheinschlägig sind; die Unterrichtsgegenstände Religion und Ethik kommen nur nach Maßgabe des § 56d Abs. 7 des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993 in Betracht.
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