§ 25 § 25Mündliche Übungen
In Kraft seit 13. August 2016
Up-to-date
(1) Mündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2) Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3) Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4) Die mündliche Übung eines Schülers soll nicht länger als 15 Minuten dauern.
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