§ 16 § 16Agrarkaufmann bzw. Agrarkauffrau
In Kraft seit 30. September 2020
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Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung an Schulen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung an einer Schule im Rahmen einer Schulkooperation sind Absolventen berechtigt, die Berufsbezeichnung „Agrarkaufmann“ bzw. „Agrarkauffrau“ zu führen (§ 56 Abs. 6a des Kärntner landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1993). Dies ist im Abschlusszeugnis zu vermerken.
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