§ 9 § 9 Wahlzelle, Wahlurne
In Kraft seit 31. Juli 2026
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Der Dienststellenwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass am Wahltag eine, im Bedarfsfall mehrere, Wahlzellen und eine Wahlurne am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2023, sinngemäß.
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