§ 31 § 31
In Kraft seit 19. Juni 1976
Up-to-date
Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 22 Abs. 2 sind die gemäß § 30 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.
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