§ 28 § 28
In Kraft seit 19. Juni 1976
Up-to-date
Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen spätestens acht Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden