§ 23 § 23
In Kraft seit 19. Juni 1976
Up-to-date
Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied der Dienststellenpersonalvertretung.
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