(l) Funktionszulagen gebühren den nachstehend angeführten Vertragsbediensteten in folgendem Ausmaße:
a) den Oberschwestern/Oberpflegern, Oberhebammen, leitenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, der leitenden Kindergärtnerin, den leitenden Lehrassistenten/-innen und der Lehroberschwester/Lehroberpfleger von 21,15 v. H.;
b) den Stationshebammen, den Stationsschwestern/-pflegern, den dienstführenden Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen, den dienstführenden Diplomkrankenschwestern/-pflegern in OP- und Anästhesiebereichen sowie den dienstführenden Assistenten/-innen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, jeweils mit mindestens acht unterstellten Bediensteten, den Lehrschwestern, den Lehrassistenten/-innen und Hygienefachkräften von 11,76 v. H.;
c) den Werkstätten- und Betriebsleitern in Betrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern von 11,76 v. H., mit über 30 Mitarbeitern von 21,15 v. H. Als Betriebe im Sinne dieser Bestimmung gelten jene Betriebe, die in der Anlage 9, Ziffer 18, zum Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz aufgezählt sind;
d) (entfällt).
(2) Bei Urlauben, Krankenständen oder sonstigen Dienstabwesenheiten der genannten Funktionsträger werden den Vertretern die gleichen Zulagen unter der Voraussetzung gewährt, daß die Vertretungsdauer mindestens ununterbrochen eine Woche beträgt, wobei in diesen Fällen die Zulage ab dem ersten Vertretungstage berechnet
wird.
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