Vorwort
§ 1 § 1 Regelungsumfang
Diese Verordnung regelt die Nutzung der folgenden invasiven gebietsfremden Krebsarten, sofern die Tiere aus Fischgewässern im Sinn des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 57/2024, entnommen wurden und diese nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind:
1. Kamberkrebs – Orconectes limosus Rafinesque, 1817 ( Faxonius limosus Rafinesque, 1817);
2. Marmorkrebs – Procambarus fallax (Hagen, 1870) f. virginalis ( Procambarus virginalis Lyko, 2017);
3. Signalkrebs – Pacifastacus leniusculus Dana, 1852;
4. Roter Amerikanischer Sumpfkrebs – Procambarus clarkii Girard, 1852.
§ 2 § 2 Nutzungsbestimmungen
(1) Die Nutzung der in § 1 angeführten Krebsarten ist ausschließlich zum Zweck des menschlichen Verzehrs zulässig.
(2) Zur Entnahme der in § 1 angeführten Krebsarten berechtigt sind die Fischereiausübungsberechtigten des Fischgewässers (§ 4 lit. d Kärntner Fischereigesetz – K-FG) oder unter ihrer oder seiner Verantwortung speziell für diese Maßnahme beauftragte Personen. Diese beauftragten Personen müssen die fischereifachliche Eignung und Verlässlichkeit im Sinne der Bestimmungen nach §§ 26 Abs. 1, 5, 6, 6a und 27 K-FG aufweisen.
(3) Zum Transport und zur Verwahrung lebender Tiere berechtigt sind über den im Abs. 2 genannten Personenkreis hinaus noch Gewerbetreibende gemäß den §§ 94 Z 26, 111 Abs. 1 Z 2 c, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 130/2024.
(4) Wird die Entnahme und/oder der Transport und die Verwahrung nicht durch den Fischereiausübungsberechtigten selbst durchgeführt, sondern gemäß Abs. 2 und 3 durch beauftragte Personen oder Gewerbetreibende, sind diese von dem Fischereiausübungsberechtigten über die Anforderungen zur Erkennung und den Umgang mit den in § 1 angeführten Krebstierarten und die dabei entstehenden Gefahrenpotentiale nachweislich zu unterweisen.
(5) Der Transport lebender Tiere darf nur im unbedingt erforderlichen Umfang im regionalen Nahebereich erfolgen. Als regionaler Nahebereich gilt jedenfalls der politische Bezirk, in dem sich das Fischgewässer, aus dem die Entnahme erfolgt ist, befindet sowie der Bereich der unmittelbar angrenzenden politischen Bezirke im Land Kärnten.
(6) Bei der Nutzung sind folgende Bestimmungen einzuhalten:
1. Unmittelbar nach der Entnahme (Fang) sind die Tiere in adäquaten, geschlossenen Behältern zu verwahren;
2. der Transport lebender Tiere ist tierart- und tierschutzgerecht durchzuführen;
3. die Tötung hat unverzüglich nach der Anlieferung an den Ort der Nutzung zu erfolgen.
§ 3 § 3 Strafbestimmungen
Verstöße gegen diese Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 4 des Kärntner EU-Verordnungen-Begleitgesetzes – K-EUBG sanktioniert.
§ 4 § 4 In- und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und nach Ablauf von sechs Jahren außer Kraft.