Anl. 2a
In Kraft seit 01. Januar 2001
Up-to-date
Anforderungen für Klärschlämme aller Qualitätsklassen:
- Pro 1 g Schlamm dürfen nicht mehr als 1000 Enterobakteriaceen nachweisbar sein.
- Pro 1 g dürfen keine Salmonellen nachweisbar sein.
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