1. | Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen § 36 Abs. 4 | Euro 25,00 |
2. | Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt § 41 Abs. 1 | Euro 25,00 |
3. | Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei) § 69 Abs. 5 | Euro 10,00 |
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