LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Jagd- und Fischerei-Organstrafverfügungsverordnung – K-JFOV

Kärntner Jagd- und Fischerei-Organstrafverfügungsverordnung – K-JFOV

K-JFOV
In Kraft seit 06. Juli 2019
Up-to-date

Anlage

Tatbestandskatalog für Organstrafverfügungen

Anl. 1

I. Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl. Nr. 21/2000, idgF

Anl. 1

1. Jagen, ohne die Jagdkarte mit sich zu führen und diese auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen und dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen § 36 Abs. 4 Euro 25,00
2. Jagen, ohne in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder des Jagdschutzorganes zu sein und keinen auf seinen Namen lautenden, vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnisschein mit sich führt § 41 Abs. 1 Euro 25,00
3. Besteigen von Hochsitzen oder Hochständen durch Unbefugte (keine Mitwirkung der Bundespolizei) § 69 Abs. 5 Euro 10,00

II. Kärntner Fischereigesetz – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, idgF (keine Mitwirkung der Bundespolizei)

Anl. 1

1. Ausüben des Fischfanges, ohne Inhaber einer gültigen Fischergastkarte zu sein § 63 Abs. 1 lit. l Euro 25,00