§ 22 § 22Entgelt
In Kraft seit 01. November 2024
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(1) Das für die Überprüfung einer Feuerungsanlage gemäß § 15 zu leistende Entgelt darf höchsten 61 Euro betragen.
(2) Für die Durchführung der regelmäßigen Inspektion gemäß § 19 darf das zu leistende Entgelt höchstens 100 Euro betragen und reduziert sich auf 61 Euro, wenn die Überprüfung der Dimensionierung der Heizkessel gemäß § 19 Abs. 4 nicht wiederholt werden muss.
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