§ 17 § 17Kontinuierliche Überwachung
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen. Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden