LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Heizungsanlagenverordnung – K-HeizVO§ 12

§ 12§ 12Zulässige Brenn- und Kraftstoffe

In Kraft seit 01. Dezember 2019
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(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art Brenn- bzw. Kraftstoff technische Anforderungen
Gasförmige Brenn- und Kraftstoffe Erdgas ÖVGW Richtlinie G 31
Flüssiggas Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische ÖNORM C 1301
Flüssige Brenn- und Kraftstoffe Heizöl extra leicht schwefelfrei* ÖNORM C 1109 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten ONR 31115; 2009 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 %
Heizöl leicht (HL)** ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel** ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 5 MW Brennstoffwärmeleistung
Heizöl schwer** ÖNORM C 1108 Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung
Dieselkraftstoff ÖNORM EN 590
Biogene Kraftstoffe Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt. ÖNORM EN 14214
Feste fossile Brennstoffe Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brennstoffe (Holzbrennstoffe) Stückholz Naturbelassenes, unbehandeltes und lufttrockenes Holz (Wassergehalt max. 20 %), welches die Anforderungen nach ÖNORM EN ISO 17225-5, Qualitätsklasse A1, erfüllt
Holzhackgut Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-4, Qualitätsklasse A1 und A2
Holz- und Rindenpellets Ausschließlich aus naturbelassenem unbehandeltem Holz oder Rinde hergestellt. ÖNORM EN ISO 17225-2 oder ÖNORM EN ISO 17225-3, Qualitätsklasse A1
Sonstige Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.
Nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe Stroh, Ölsaaten, Reste von Holzwerkstoffen udgl, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

* Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe

** Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe“

(2) Für Feuerungsanlagen und Feuerstätten dürfen nur die vom Hersteller genannten zulässigen Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden. Papier, Kartonagen und handelsübliche Anzündhilfen sind nur zum Anfeuern im dafür notwendigen Ausmaß zulässig. Das Verbrennen von Stoffen, die für die Heizungsanlage nicht bestimmt sind, insbesondere von Abfällen jeglicher Art, ist verboten.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Verfügungsberechtigten, die die Brenn- und Kraftstoffe von Dritten erworben haben, geeignete Belege (zB. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs) zu führen, aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, und zumindest bis zum vollständigen Verbrauch aufzubewahren. Bei Überprüfungen sind diese auf Verlangen der Behörde und dem Rauchfangkehrer zugänglich zu machen.

(4) In Feuerungsanlagen, bei denen durch den Einsatz von Abgasreinigungseinrichtungen die Einhaltung des Grenzwertes für Chlorwasserstoff von 30 mg/Nm³ (bezogen auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %) gewährleistet ist, können auch Brennstoffe mit höheren Chloranteilen (über 1.500 mg/kg Trockensubstanz) eingesetzt werden. Gleiches gilt auch für Versuchsanlagen, in denen die praktischen Einsatzmöglichkeiten diverser biogener Materialien erprobt werden sollen.

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