§ 1 § 1Voraussetzungen
In Kraft seit 01. Dezember 2019
Up-to-date
Heizgeräte bis 400 kW Nennwärmeleistung und wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht, errichtet, eingebaut und betrieben werden, wenn sie die Anforderungen dieses Abschnittes erfüllen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden