(1) Der Landeshauptmann wird in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung durch das von der Landesregierung bestimmte Mitglied der Landesregierung (Landeshauptmann-Stellvertreter) vertreten (Art. 105 Abs. 1 B-VG; Art. 46 Abs. 2 K-LVG).
(2) Ein Mitglied der Landesregierung wird im Falle seiner Verhinderung oder im Falle des vorzeitigen Endens des Amtes (Art. 52 Abs. 3 K-LVG) in Angelegenheiten der Bundesverwaltung (§ 6 Abs. 1 und 2) durch sein Ersatzmitglied (Art. 49 Abs. 3 K-LVG) vertreten (Art. 46 Abs. 4 K-LVG).
(3) Inwieweit sich der Landeshauptmann oder einzelne Mitglieder der Landesregierung – unbeschadet ihrer verfassungsrechtlichen Verantwortlichkeit – bei der Besorgung der Geschäfte der Bundesverwaltung durch Bedienstete des Amtes der Landesregierung vertreten lassen können, wird durch die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung bestimmt.
Rückverweise
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 23 §23
…1) Diese Verordnung tritt - soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt - an dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) § 5 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 treten mit dem Tag, an dem die der Kundmachung der Kärntner Landesverfassung (18. Oktober 1996) folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft. (3…