§ 22 § 22
In Kraft seit 29. Januar 2022
Up-to-date
Im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen der Landesregierung und im Landesgesetzblatt kundzumachende Verordnungen des Landeshauptmannes sind vom Landeshauptmann zu fertigen. Im Fall der elektronischen Aktenführung ist an Stelle der Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Fertigenden und der Authentizität seiner Fertigung zulässig.
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