§ 19 § 19
In Kraft seit 08. Juni 2023
Up-to-date
(1) Jedes Mitglied der Landesregierung hat das Recht, nach Festsetzung der Tagesordnung (§ 12 Abs. 4) und auch noch während der Sitzung der Landesregierung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
(2) Anträge in Angelegenheiten, die gemäß § 3 Abs.1 Z 41 bis 44 der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind, sind mit den Akten vor der Behandlung in der Sitzung dem für Angelegenheiten der Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zur Einsicht zu übermitteln.
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