§ 14 § 14Beschlusserfordernisse — K-GOL
(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).
(2) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme (Art. 57 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
Anl. 1 K-GOL · K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
Anl. 1 Artikel II
…Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 erster Satz K-GOL außer Kraft. (1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. (2) §…
§ 18 § 18
…das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis mit den Namen der dafür und dagegen Stimmenden, wobei auch allfällige Stimmenthaltungen oder Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, die gemäß § 14 Abs. 2 als Gegenstimmen gelten, gesondert anzuführen sind. (3) Die bezüglichen Aktenstücke sind vom Schriftführer mit einem Hinweis auf den gefaßten Beschluß zu versehen…
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