(1) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder der Landesregierung ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind (Art. 57 Abs. 2 K-LVG).
(2) Zu Beschlüssen der Landesregierung ist – soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist – mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung oder die Erklärung, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gilt als Gegenstimme (Art. 57 Abs. 3 K-LVG).
(3) Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.
Rückverweise
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
Anl. 1 Artikel II
…Angelobung der nach dem Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages neu gewählten Landesregierung in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Abs. 2 erster Satz K-GOL außer Kraft. (1) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. (2) §…
§ 18 § 18
…das ziffernmäßige Abstimmungsergebnis mit den Namen der dafür und dagegen Stimmenden, wobei auch allfällige Stimmenthaltungen oder Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, die gemäß § 14 Abs. 2 als Gegenstimmen gelten, gesondert anzuführen sind. (3) Die bezüglichen Aktenstücke sind vom Schriftführer mit einem Hinweis auf den gefaßten Beschluß zu versehen…