§ 13 § 13
In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date
Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz (Art. 57 Abs. 1 K-LVG); er hat für den geregelten Ablauf der Sitzungen zu sorgen.
Rückverweise
K-GOL · Geschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL
§ 12 § 12
…1) Der Landeshauptmann als Vorsitzender (§ 13) hat die Landesregierung zu den kollegialen Beratungen nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen von zwei Wochen, einzuberufen. (2) Eine Sitzung der Landesregierung muss einberufen…