LandesrechtKärntenVerordnungenGeschäftsordnung der Kärntner Landesregierung - K-GOL§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date

Ist ein Mitglied der Landesregierung länger als drei Tage an der Ausübung seines Amtes verhindert oder beabsichtigt es, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, so hat es dies dem Landeshauptmann bekanntzugeben.

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