§ 11 § 11
In Kraft seit 01. März 1999
Up-to-date
§ 11 § 11 — K-GOL
Ist ein Mitglied der Landesregierung länger als drei Tage an der Ausübung seines Amtes verhindert oder beabsichtigt es, das Gebiet der Republik Österreich zu verlassen, so hat es dies dem Landeshauptmann bekanntzugeben.