§ 9 § 9
In Kraft seit 05. Juli 2019
Up-to-date
(1) Die Bearbeitung der auf die Abteilungen aufgeteilten Geschäfte hat durch Sachbearbeiter (§ 2 Abs. 3) zu erfolgen.
(2) Erledigungsentwürfe sind von allen mit ihnen befaßten Sachbearbeitern abzuzeichnen.
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