§ 13b § 13b Aufbewahrung von Akten
In Kraft seit 21. Mai 2026
Up-to-date
Geschäftsstücke, Erledigungen und sonstige Aktenbestandteile sowie entsprechend gespeicherte Daten sind im Amt der Landesregierung für die gesetzlich oder nach innerorganisatorischen Vorgaben bestimmte Dauer aufzubewahren.
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