Fertigungsklausel
(1) Vor dem Namen des Genehmigenden hat die Fertigungsklausel zu stehen.
(2) Die Fertigungsklausel hat zu lauten:
a) bei Erledigungen in Angelegenheiten der hoheitlichen
Landesverwaltung: "Für die Kärntner Landesregierung";
b) bei Erledigungen in Angelegenheiten des Landes als Träger von
Privatrechten: "Für das Land Kärnten";
c) bei Erledigungen in Angelegenheiten der mittelbaren
Bundesverwaltung:
1. "Der Landeshauptmann", wenn der Landeshauptmann selbst fertigt;
2."Der Landeshauptmann i. V.", wenn der Landeshauptmann-Stellvertreter anstelle des Landeshauptmannes fertigt;
3. "Für den Landeshauptmann", in allen übrigen Fällen;
d)
(3) Die Beifügung von Funktionsbezeichnungen hat zu unterbleiben, es sei denn, die Fertigung erfolgt durch den Landeshauptmann, einen Landeshauptmann-Stellvertreter, einen Landesrat, ein Ersatzmitglied der Landesregierung, den Landesamtsdirektor oder dessen Stellvertreter.
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