(1) Die Leiterin des inneren Dienstes bzw. eine von ihr beauftragte Gemeindemitarbeiterin hat im Jänner jeden Kalenderjahres für alle Gemeindemitarbeiterinnen im Rahmen des strukturierten Mitarbeiterinnengesprächs iSd § 18 K-GMG eine Leistungsbewertung vorzunehmen, in der festzustellen ist, ob die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
a) nicht aufgewiesen oder
b) aufgewiesen
hat.
(2) Bewertungszeitraum ist das der Leistungsbewertung vorangehende Kalenderjahr. Für Kindergärtnerinnen und Kindergartenhelferinnen gelten diese Bestimmungen sinngemäß, mit der Maßgabe, dass die Leistungsbewertung im Juli jeden Kalenderjahres zu erfolgen hat und Bewertungszeitraum das laufende Kindergartenjahr ist.
(3) Die Leistungsbewertung hat durch Bewertung der Arbeit nach den Verhaltensmerkmalen zu erfolgen, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind. Für die Leistungsbewertung der einzelnen Mitarbeiterin sind jedoch nur jene Verhaltensmerkmale der Anlage 1 heranzuziehen, welche gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung für den Arbeitserfolg der jeweiligen Modellfunktion (Berufsgruppe) oder Modellstelle konkret angeführt sind.
(4) Die unmittelbare Dienstvorgesetzte hat in jedem Kalenderjahr für eine Leistungsbewertung ausreichend konkrete Aufzeichnungen über das Leistungsverhalten der ihr unterstellten Mitarbeiterinnen zu führen.
(5) Erreicht eine Gemeindemitarbeiterin im Durchschnitt über sämtliche auf sie anzuwendende Bewertungskriterien einen Wert, welcher unter 100 liegt, so gilt der zu erwartende Arbeitserfolg im betreffenden Kalenderjahr als nicht aufgewiesen. Andernfalls gilt der zu erwartende Arbeitserfolg als aufgewiesen.
(6) Eine Leistungsbewertung darf nur erfolgen, wenn die Gemeindemitarbeiterin im Bewertungszeitraum mindestens während 32 Wochen Dienst versehen hat.
(7) Die Leistungsbewertung ist mit der Gemeindemitarbeiterin zu besprechen und ihr schriftlich zuzustellen. Wenn die Gemeindemitarbeiterin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung mitteilt, dass sie mit der Leistungsbewertung nicht einverstanden ist, ist die Leistungsbewertung für den Bewertungszeitraum endgültig.
(8) Wird eine Mitteilung nach Abs. 7 eingebracht, hat binnen vier Wochen eine weitere Besprechung stattzufinden, bei der die Gemeindemitarbeiterin eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten – Kunst, Medien, Sport freie Berufe (GdG-KMSfB) beiziehen darf. Die Vorgesetzte darf ihre Dienstvorgesetzte beiziehen, die Bürgermeisterin darf jedenfalls anwesend sein.
(9) Die Leistungsbewertung der Leiterin des inneren Dienstes ist nach Maßgabe dieser Bestimmung von der Bürgermeisterin vorzunehmen.
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