(1) Der wesentliche Inhalt des Mitarbeiterinnengespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, das dem Personalakt nach Maßgabe des Abs. 3 anzuschließen ist. Der Mitarbeiterin ist eine Kopie des gesamten Kurzprotokolls auszuhändigen.
(2) Das Kurzprotokoll hat zu enthalten:
a) Abschnitt A: die Zielvereinbarung zwischen der nach § 1 Abs. 1 für das Mitarbeiterinnengespräch zuständigen Person und der Gemeindemitarbeiterin. Festgeschrieben werden die Zielvereinbarungen für die nächste Arbeitsperiode sowie die hierfür erforderlichen Unterstützungsmaßnahmen und Hilfestellungen durch die Vorgesetzte.
b) Abschnitt B: allgemeine Verbesserungsvorschläge und Anregungen der Bediensteten.
c) Abschnitt C: das Ergebnis der Leistungsbewertung.
d) Abschnitt D: Weiterbildungsbedarf und die Entwicklungsmaßnahmen. Die Entwicklungs- und Weiterbildungsmaßnahmen sind für die nächste Arbeitsperiode (kurzfristig), für die nächsten drei bis fünf Jahre (mittelfristig) sowie für die nächsten fünf bis zehn Jahre (langfristig) zu vereinbaren.
(3) Die Abschnitte A und B des Kurzprotokolls verbleiben bei der Vorgesetzten und dürfen nicht dem Personalakt hinzugefügt werden. Die Abschnitte C und D werden auch dem Personalakt beigefügt.
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