(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jeder ihnen unterstellten Mitarbeiterin ein strukturiertes Mitarbeiterinnengespräch zu führen. Für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind, ist kein Mitarbeiterinnengespräch durchzuführen. Die Bestimmungen des § 87 K-GMG hinsichtlich der Durchführung einer Leistungsbewertung bleiben davon unberührt.
(2) Die nach Abs. 1 für das Mitarbeiterinnengespräch zuständige Person hat mit der ihr unterstellten Mitarbeiterin eine Rückschau auf Ereignisse im Betrachtungszeitraum (in der Regel im vergangenen Kalenderjahr bzw. Kindergartenjahr) abzuhalten und zumindest folgende Aspekte zu besprechen:
a) die Hauptaufgaben und Ziele der Stelle im Folgejahr;
b) die Fachkenntnisse der Mitarbeiterin im Sinne der Ausbildung und Qualifikation sowie die Fähigkeiten der Gemeindemitarbeiterin;
c) die Zusammenarbeit mit ihren Kolleginnen und Vorgesetzten;
d) das Verhalten und Befinden im Kontakt mit Gemeindebürgerinnen und Kundinnen;
e) den Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeiterinnengespräches bzw. seit der Anstellung im Rahmen der Leistungsbewertung im Sinne des § 87 K-GMG;
f) Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin notwendig und zweckmäßig sind;
g) Chancen, die sich der Mitarbeiterin auch im Rahmen ihrer längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können;
h) Aufbauend darauf sind Maßnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen (z.B. Arbeitsumfeld und Arbeitsbedingungen) und bzw. oder der Qualifikation der Mitarbeiterin zu vereinbaren.
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