Anl. 3 (LGBl Nr 32/2022)
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
(2) Zum Zwecke der Bewirtschaftung der Leistungsprämien für das Jahr 2021 von Gemeindemitarbeiterinnen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2022 begründet worden ist, sind die Bestimmungen der Verordnung in der Fassung vor dem 1. Januar 2022 nach Maßgabe des Artikel V Abs. 3 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 115/2021 anzuwenden.
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