§ 4 § 4Auferlegung
In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date
§ 4 § 4Auferlegung — K-GKGV 2024
Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.
Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.
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