LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeindekommissionsgebührenverordnung 2024 – K-GKGV 2024§ 4

§ 4§ 4Auferlegung

In Kraft seit 01. Juli 2024
Up-to-date

Die Kommissionsgebühren sind dem Beteiligten im Spruch des in der Sache ergehenden Bescheides aufzuerlegen.

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