(1) Inhaberinnen von Stellen mit einem Stellenwert von 30 und 33 (Gehaltsklasse 6 und 7) haben mündliche Teilprüfungen zu absolvieren, welche sich auf den Nachweis von Grundkenntnissen in den für die jeweilige Modellstelle relevanten Gegenständen erstrecken. Inhaberinnen von Stellen mit einem Stellenwert von 36 (Gehaltsklasse 8) haben ebenfalls mündliche Teilprüfungen zu absolvieren, welche sich auf den Nachweis von gründlichen Kenntnissen in den für die jeweilige Modellstelle relevanten Gegenständen erstrecken; Inhaberinnen von Stellen mit einem Stellenwert von 39 (Gehaltsklasse 9) schließen ihre Grundausbildung ergänzend zu einer schriftlichen Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 mit mündlichen Teilprüfungen ab, welche sich auf den Nachweis von gründlichen Kenntnissen in den für die jeweilige Modellstelle relevanten Gegenständen erstrecken. Inhaberinnen von Stellen mit einem Stellenwert ab 42 (ab Gehaltsklasse 10) schließen ihre Grundausbildung ergänzend zu einer schriftlichen Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 mit mündlichen Teilprüfungen ab, welche sich auf den Nachweis von vertieften Kenntnissen in den für die jeweilige Modellstelle relevanten Gegenständen erstrecken.
(2) Die mündlichen Teilprüfungen sind vor einem Einzelprüfer abzulegen. Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet der jeweilige Prüfer.
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