(1) Eine schriftliche Prüfung ist ausschließlich von Inhaberinnen von Stellen mit einem Stellenwert ab 39 (Gehaltsklasse 9) zu absolvieren. Bedienstete der Berufsgruppen "Anlagentechnik" und "Facharbeiter" im Sinne der K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, sind hiervon ausgenommen.
(2) In der schriftlichen Prüfung haben die Prüfungswerberinnen nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, auf Grund von beigestellten Unterlagen konkrete Probleme sowohl in Bezug auf die fachlichen Belange im Sinne einer aktenmäßigen Erledigung als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen materiell- und verfahrensrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu behandeln. Die Aufgaben sind unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen, die an eine Bedienstete der betreffenden Modellstelle gestellt werden, zu erstellen und den Stoffgebieten der jeweiligen Fachmodulausbildung (§ 5 Abs. 3) zu entnehmen.
(3) Die Aufgaben sind von jenen Mitgliedern der Prüfungskommissionen zu erstellen, aus deren Prüfungsgegenständen sie entnommen wurden.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt längstens fünf Stunden.
(5) Eine schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines von dem Vorsitzenden bestimmten Mitgliedes der zuständigen Prüfungskommission derart vorzunehmen, dass der Prüfungswerberin die einschlägigen Gesetze und Verordnungen sowie die allenfalls notwendigen technischen Geräte zur Verfügung gestellt werden; jede andere Beihilfe sowie die Unterredung mit anderen Personen ist jedoch untersagt. Unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse kann die schriftliche Prüfung am Personal Computer (PC) durchgeführt werden.
(6) Die fertig gestellte Prüfungsarbeit ist dem mit der Aufsicht betrauten Mitglied der zuständigen Prüfungskommission zu übergeben, das den Zeitpunkt der Abgabe auf der Prüfungsarbeit zu vermerken hat.
(7) Die Prüfungsarbeit ist von den hierzu eingeteilten Mitgliedern der zuständigen Prüfungskommission zu beurteilen (Abs. 3).
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