§ 7 § 7Ansuchen
In Kraft seit 10. Juni 2022
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Das Ansuchen um Zulassung zur Dienstprüfung ist von der Prüfungswerberin im Dienstweg bei der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung einzubringen. Dem Ansuchen ist die Verwendungsbestätigung anzuschließen. Über die Zulassung zur Dienstprüfung entscheidet im Zweifelsfall die zuständige Prüfungskommission endgültig.
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