(1) Die Absolvierung des Modullehrganges ist spätestens binnen sechs Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat in Teilprüfungen stattzufinden und setzt sich aus Teilprüfungen über die Inhalte des Basismoduls („Basis-Dienstprüfung“) und Teilprüfungen über die Inhalte des Fachmoduls („Fachmodulprüfung“) zusammen. Inhaber von Stellen mit einem Stellenwert ab 51 (Gehaltsklasse 13) haben zusätzlich Teilprüfungen über den Inhalt der in § 5 Abs. 4 genannten Fortbildungsveranstaltungen abzulegen. Die positive Ablegung der „Basis-Dienstprüfung“ ist spätestens binnen zwei Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden werden.
(2) Die Teilprüfungen sind vor einem Einzelprüfer abzulegen. Über das Ergebnis der Teilprüfung entscheidet der jeweilige Prüfer. Über das Ergebnis der Dienstprüfung, einschließlich der Bewertung, ob die Dienstprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt worden ist, entscheidet die Prüfungskommission in geheimer Beratung mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Über die bestandene Dienstprüfung ist der Prüfungswerberin ein Zeugnis auszustellen. Hat eine Prüfungswerberin die Dienstprüfung nicht bestanden, so ist sie hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Bürgermeisterin der Anstellungsgemeinde bzw. der Vorsitzenden des Anstellungsgemeindeverbandes ist das Prüfungsergebnis bekannt zu geben.
(4) Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Dienstprüfung sind:
a) ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und
b) der Besuch des Einführungs- und Modullehrganges, wenn dies nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorgesehen ist.
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