(1) Die modulare Ausbildung gliedert sich in ein einheitliches Basismodul und eine Fachmodulausbildung, in welcher Lehrgangselemente der tatsächlichen Verwendung und Modellstellenzuordnung entsprechend zu absolvieren sind.
(2) Das Basismodul hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen;
b) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie die Behördenorganisation;
c) Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht;
d) Gemeindeorganisationsrecht und Einführung in ausgewählte Materien des besonderen Verwaltungsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinderechts und des Datenschutzrechts);
e) Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten;
f) Anwendungsfragen der elektronischen Datenverarbeitung und der Datensicherheit.
(3) Die Fachmodulausbildung hat – je nach Verwendung der Bediensteten – folgende Gegenstände zu umfassen:
a) Fachbereich „Bauamt / Bautechnik“:
1. Raumordnungs- und Baurecht;
2. Rechtsgrundlagen des Hoch- und Tiefbaus;
3. Straßen- und Infrastrukturmanagement und diesbezügliche Haftungsfragen;
4. KAGIS Schulung;
5. Katastrophenschutz.
b) Fachbereich „Bauhof“:
1. Kalkulation und Fuhrparkmanagement;
2. Grundzüge der Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung der Funktion und des Bedienstetenschutzes;
3. Auftragsvergabe;
4. Straßen- und Infrastrukturmanagement und diesbezügliche Haftungsfragen;
5. Katastrophenschutz. Bei überwiegendem Einsatz in der Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung ersetzt die Prüfung zum Wassermeister bzw. Kanalfacharbeiter die gesamte Fachmodulausbildung.
c) Fachbereich „Finanzen“:
1. Abgabenrecht;
2. Haushaltsrecht;
3. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre und Controlling;
4. Personalverrechnung des öffentlichen Dienstes;
5. Unterschiedliche Betriebsformen und steuerliche Aspekte.
d) Fachbereich „Bürgerservice“:
1. Meldegesetz;
2. Personenstandsrecht, Einführung;
3. Wahlrecht;
4. Register- u. Evidenzführung;
5. Fundwesen;
6. Passrecht;
7. Staatsbürgerschaftsrecht;
8. Sozialrecht;
9. sonstige, mit dem Fachbereich „Bürgerservice“ regelmäßig verbundene Rechts- und Aufgabenbereiche.
Die Fachprüfung für Standesbeamte in den Kärntner Gemeinden und Gemeindeverbänden richtet sich nach der Kärntner Standesbeamten – Fachprüfungsverordnung (K-StandbFpV), LGBl. Nr. …/2022 und ersetzt die gesamte Fachmodulausbildung.
e) Fachbereich „Informations-, Kommunikations- und Netzwerktechnik“:
1. Netzwerktechnik Grundlagen – Überblick CNC-Behördennetz;
2. Client Betriebssysteme;
3. Server Administration;
4. IT-Security;
5. Gemeinde-Verwaltungssoftware (Kommunalsoftware Portalanwendungen).
(4) Inhaber von Stellen mit einem Stellenwert ab 51 (Gehaltsklasse 13) haben zusätzlich zu einer, der in Abs. 3 lit a) bis e) genannten Fachmodulausbildungen den Besuch folgender Fortbildungsveranstaltungen binnen sechs Jahren nachzuweisen:
a) K-AGO – Spezial-Workshop;
b) Dienstrecht für Führungskräfte, Mitarbeitergespräch;
c) Umgang mit Konfliktsituationen;
d) Bedienstetenschutz;
e) IT-Security für Führungskräfte;
f) Datenschutz bzw. „Informationsfreiheitsgesetz“;
g) Katastrophenschutz/-management;
h) Haftungsaspekte und Korruptionsstrafrecht;
i) Vergaberecht.
(5) Ist eine eindeutige Zuordnung der Bediensteten zu einer der unter Abs. 3 lit a) bis e) geregelten Fachmodulausbildungen aufgrund der tatsächlichen Verwendung nicht möglich, hat diese Zuordnung durch den jeweiligen Dienstgeber zu erfolgen. Bei den Leitern des Inneren Dienstes hat der jeweilige Dienstgeber die Zuweisung zur Fachmodulausbildung gemäß Abs. 3 lit a) oder Abs. 3 lit c) vorzunehmen.
(6) Die Unterweisung ist von der Kärntner Verwaltungsakademie durchzuführen und hat zu erfolgen:
a) im Rahmen des Basismodules im Ausmaß von zumindest 20 Stunden.
b) im Rahmen der einzelnen Fachmodulausbildungen
1. für Inhaber von Stellen mit einem Stellenwert von 30 bis 36 (Gehaltsklasse 6, 7 und 8) im Ausmaß von zumindest 20 Stunden;
2. für Inhaber von Stellen mit einem Stellenwert von 39 bis 48 (Gehaltsklasse 9 bis 12) im Ausmaß von zumindest 48 Stunden;
3. für Inhaber von Stellen mit einem Stellenwert ab 51 (Gehaltsklasse 13) im Ausmaß von zumindest 48 Stunden zuzüglich der zu absolvierenden Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4. Das Unterrichtsausmaß kann, sofern die verwendungsbezogene Ausbildung dies erfordert, auch entsprechend angehoben werden.
(7) Die Voraussetzung für die Teilnahme am Modullehrgang erfüllen jene Bediensteten, die den Einführungslehrgang absolviert haben.
(8) Hat eine Bedienstete mehr als ein Viertel der Stundenanzahl des für sie vorgesehenen Modullehrganges versäumt und dieses nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem erstmaligen Besuch des Modullehrganges nachgeholt, so ist der gesamte Modullehrgang zu wiederholen.
(9) Als Vortragende des Modullehrganges sind vorrangig die Mitglieder der Prüfungskommissionen (§ 11) heranzuziehen.
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