(1) Die Unterweisung im Einführungslehrgang hat in folgenden Gegenständen zu erfolgen:
a) Grundzüge des EU-Rechts und der EU-Institutionen;
b) Grundzüge des österreichischen Verfassungs- und Verwaltungsrechts (unter besonderer Berücksichtigung des Gemeinderechts und des Datenschutzrechts) sowie der Behördenorganisation;
c) Grundzüge der öffentlichen Betriebswirtschaftslehre (einschließlich Controlling) und des Haushaltsrechts;
d) Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes;
e) IKT-Anwendungsmöglichkeiten, IKT-Sicherheit und E-Learning;
f) fachspezifische Inhalte.
(2) Die Unterweisung hat im Ausmaß von mindestens 30 Stunden zu erfolgen.
(3) Die Voraussetzung für die Teilnahme von Bediensteten ist ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband. Die Gemeinden haben Bedienstete zum nächstmöglichen Termin des Einführungslehrgangs nach Beginn des Dienstverhältnisses anzumelden.
(4) Hat eine Bedienstete mehr als ein Viertel der Stundenanzahl des für sie vorgesehenen Einführungslehrganges versäumt, so hat sie den gesamten Einführungslehrgang zu wiederholen. Bedienstete, welche zumindest drei Viertel der Stundenanzahl des für sie vorgesehenen Einführungslehrganges absolviert haben, erhalten hierüber ein entsprechendes Teilnahmezertifikat.
(5) Als Vortragende des Einführungslehrganges sind vorrangig die Mitglieder der Prüfungskommissionen (§ 11) heranzuziehen.
(6) Der Einführungslehrgang ist von allen Bediensteten, die ab 1. Jänner 2012 in den Dienststand einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingetreten sind, sowie von in das Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG) optierenden Bediensteten (§ 126 K-GMG), verpflichtend zu absolvieren.
(7) Jene Bedienstete, die gemäß § 126 K-GMG in das K-GMG optiert haben, haben diesen Lehrgang nur dann zu besuchen, wenn sie noch keinen Einführungslehrgang besucht haben, keine Dienstprüfung für eine Stelle mit einem niedrigeren Stellenwert abgelegt haben oder ihnen keine Dienstprüfung angerechnet wurde.
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