(1) Ziel der Grundausbildung ist es, unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Gemeindedienst die für die jeweilige Modellstelle oder Verwendung erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch des Einführungslehrganges und des Modullehrganges in Form von Seminaren oder e-Learning-Angeboten sowie durch Selbststudium.
(3) Die Grundausbildung wird bei Bediensteten in den Bereichen „Administrative/Kaufmännische Funktionen“ (AK) und „Kundenorientierte Funktionen“ (KU) laut Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung – K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, in den Gehaltsklassen 1 bis 5, sowie bei Bediensteten in den Bereichen „Betreuungs- bzw. Pflegefunktionen“ (PF), „Erzieherisch-pädagogische Funktionen“ (EP), „Aufsichtsdienst“ (AD) und „Bestattung“ (BS) laut Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung – K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, mit der Absolvierung des Einführungslehrganges abgeschlossen. Für Bedienstete im Bereich „Technische bzw. handwerkliche Funktionen“ (TH) laut Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung – K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, wird die Grundausbildung bis Gehaltsklasse 9 ebenfalls mit der Absolvierung des Einführungslehrganges abgeschlossen. Bedienstete im Bereich „Führung“ (F) sowie Bedienstete ab der Gehaltsklasse 6 in den Bereichen „Administrative/Kaufmännische Funktionen“ (AK) und „Kundenorientierte Funktionen“ (KU) schließen die Grundausbildung mit der Absolvierung des Einführungslehrganges, des Modullehrganges und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ab. Bedienstete im Bereich „Technische bzw. handwerkliche Funktionen“ (TH) schließen die Grundausbildung ab Gehaltsklasse 10 ebenfalls mit der Absolvierung des Einführungslehrganges, des Modullehrganges und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ab.
(4) (entfällt)
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