(1) Ziel der Grundausbildung ist es, unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Gemeindedienst die für die jeweilige Modellstelle oder Verwendung erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch des Einführungslehrganges und des Modullehrganges in Form von Seminaren oder e-Learning-Angeboten sowie durch Selbststudium.
(3) Die Grundausbildung wird bei Bediensteten in den Bereichen „Administrative/Kaufmännische Funktionen“ (AK) und „Kundenorientierte Funktionen“ (KU) laut Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung – K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, in den Gehaltsklassen 1 bis 5, sowie bei Bediensteten in den Bereichen „Betreuungs- bzw. Pflegefunktionen“ (PF), „Erzieherisch-pädagogische Funktionen“ (EP), „Aufsichtsdienst“ (AD) und „Bestattung“ (BS) laut Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung – K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, mit der Absolvierung des Einführungslehrganges abgeschlossen. Für Bedienstete im Bereich „Technische bzw. handwerkliche Funktionen“ (TH) laut Kärntner Gemeinde-Einreihungsplan-Verordnung – K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012, wird die Grundausbildung bis Gehaltsklasse 8 ebenfalls mit der Absolvierung des Einführungslehrganges abgeschlossen. Bedienstete im Bereich „Führung“ (F) sowie Bedienstete ab der Gehaltsklasse 6 in den Bereichen „Administrative/Kaufmännische Funktionen“ (AK) und „Kundenorientierte Funktionen“ (KU) schließen die Grundausbildung mit der Absolvierung des Einführungslehrganges, des Modullehrganges und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ab. Bedienstete im Bereich „Technische bzw. handwerkliche Funktionen“ (TH) schließen die Grundausbildung ab Gehaltsklasse 9 ebenfalls mit der Absolvierung des Einführungslehrganges, des Modullehrganges und der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ab.
(4) Bedienstete, welche dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 (K-GBG) bzw. dem Kärntner Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (K-GVBG) unterliegen und die vorgeschriebene Dienstprüfung, welche sie nach dem bisherigen Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsmodus absolvieren hätten müssen, noch nicht absolviert haben, haben die Dienstprüfung auf Basis der gegenständlichen Ausführungsverordnung zu absolvieren. Die Grundausbildung und die Dienstprüfung orientieren sich bei diesen Bediensteten, welche noch keine Grundausbildung absolviert haben, am Stellenwert und der Verwendung bzw. Bereichszugehörigkeit der betreffenden Stelle gemäß K-GEPV, LGBl. Nr. 14/2012.
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