(1) Der Inhaberin einer Stelle sind bereits absolvierte Dienstprüfungen nach der bisher geltenden Kärntner Gemeinde-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung mit der Maßgabe des Abs. 3 anzurechnen.
(2) Der Inhaberin einer Stelle sind weiters folgende Ausbildungen auf einzelne Teile der Prüfung des Modullehrganges nach Maßgabe des Abs. 3 anzurechnen, wenn die Inhalte des Modullehrganges nach dieser Verordnung sich auch im Prüfungsstoff der absolvierten Ausbildung wiederfinden:
a) Dienstprüfungen, welche im Rahmen der Tätigkeit in einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband absolviert wurden;
b) Dienstprüfungen welche im Rahmen der Tätigkeit in einer Gemeinde oder in einem Gemeindeverband außerhalb des Landes Kärnten absolviert wurden;
c) Dienstprüfungen bei den Ländern oder im Bereich des Bundes;
d) Prüfungen für Berufsanwärterinnen wie etwa jene für Rechtsanwältinnen oder Steuerberaterinnen.
(3) Sofern dies für eine neue Verwendung erforderlich ist, hat die Prüfungswerberin, der eine bereits absolvierte Dienstprüfung gemäß Abs. 1 oder eine Prüfung gemäß Abs. 2 angerechnet wurde, jedenfalls jene Inhalte des Modullehrganges durch Ablegung der Dienstprüfung zu absolvieren, welche für eine neue Verwendung erforderlich sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden