§ 12 § 12Vergütung für die Einzelprüfer
In Kraft seit 10. Juni 2022
Up-to-date
Den Mitgliedern der Prüfungskommissionen gebührt für jede Prüfungswerberin jeweils eine Vergütung von 0,5 vH des Gehaltes einer Gemeindemitarbeiterin gemäß K-GMG der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 1. Den Kommissionsvorsitzenden und den Mitgliedern der Prüfungskommissionen, die schriftliche Prüfungen abnehmen, gebührt dieses Entgelt in doppelter Höhe.
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