(1) Die Prüfungstermine für die Teilprüfungen sind der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Einzelprüfer auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Pro Jahr sind vom jeweiligen Einzelprüfer mindestens zwei Prüfungstage anzubieten. Der Prüfungstermin für die zweite Wiederholungsprüfung ist der Gemeindemitarbeiterin vom jeweiligen Kommissionsvorsitzenden auf Antrag der Gemeindemitarbeiterin zuzuweisen. Die Prüfungstermine sind der Gemeindemitarbeiterin möglichst rasch, spätestens aber zwei Wochen vor der Teilprüfung bekanntzugeben.
(2) Die Bedienstete kann bis zum Beginn einer Prüfung von dieser zurücktreten. Einem Rücktritt ist gleichzuhalten: das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, dass die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann.
(3) Ist eine Prüfungswerberin aus Gründen, die sie nicht verschuldet hat, außer Stande, die begonnene Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, so hat der jeweilige Einzelprüfer auf Ansuchen der Prüfungswerberin die Ablegung oder die Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag zu gestatten. Tritt eine Prüfungswerberin aus anderen Gründen während der Prüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Hat die Prüfungswerberin eine Teilprüfung nicht bestanden, so kann diese Teilprüfung frühestens nach vier Wochen wiederholt werden.
(5) Wird die Teilprüfung auch bei der Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, so darf diese Teilprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall ist die Prüfung vor der zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
(6) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen der Prüfungswerberin so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.
(7) Prüfungen dürfen, insbesondere im Fall einer Katastrophe oder eines anderen öffentlichen Notstandes, auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Das Erfordernis der Öffentlichkeit ist bei mündlichen Prüfungen zumindest dadurch erfüllt, dass die Prüfungswerberin berechtigt ist, zur Prüfung wenigstens eine weitere Person, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg beizuziehen. Bei Prüfungen auf elektronischem Weg muss eine ordnungsgemäße Prüfung gewährleistet sein, wobei folgende Mindesterfordernisse einzuhalten sind:
a) Eine geeignete technische Infrastruktur muss auf Seiten des Prüfenden und der Gemeindemitarbeiterin vorhanden sein.
b) Eine Überprüfung der Identität der Gemeindemitarbeiterin hat vor Beginn der Prüfung stattzufinden.
c) Technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der eigenständigen Erbringung der Prüfungsleistung durch die Gemeindemitarbeiterin sind vorzusehen.
d) Über die Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen, in das auf Verlangen der Gemeindemitarbeiterin auf elektronischem Weg Einsicht zu gewähren ist.
e) Bei der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel ist die Prüfung abzubrechen und diese ist auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
f) Bei technischen Problemen, die ohne Verschulden der Gemeindemitarbeiterin auftreten, ist die Prüfung abzubrechen und diese ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
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