(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges mit Netzen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Erlaubt ist die Ausübung des Fischfanges mit Netzen
1. im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Längsee, Afritzer See und Feldsee, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, und
2. für wissenschaftliche Zwecke und für Zwecke der Laichgewinnung.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist verboten:
1. die Verwendung von Schwebenetzen bei der Ausübung des Fischfanges in der Zeit vom 1. November bis 28. Februar
2. die Verwendung von Netzen, die folgende Mindestmaschenweite (von Knoten zu Knoten im trockenen Zustande) unterschreiten:
a) Schwebenetze: im Wörthersee: 45 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Längsee, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Seeforellen: 75 mm);
b) Grundnetze: im Wörthersee: 50 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm); im Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Längsee, Afritzer See und Feldsee: 40 mm (zum Fang von Welsen: 75 mm, zum Fang von Karpfen: 50 mm);
c) Spiegelnetze (3-wandig): 50 mm in der Mittelwand (Blatt).
3. die Verwendung einer Netzfläche von mehr als 400m² je 10 ha Wasserfläche bei der Ausübung des Fischfanges im Wörthersee, Millstätter See, Weißensee, Faaker See, Längsee, Afritzer See und Feldsee (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke und zu Zwecken der Laichgewinnung). Ein Zusammenhängen der Netze, entsprechend der jeweiligen Reviergröße des Fischereirevieres, ist gestattet. Pro weitere angefangene 10 ha Wasserfläche darf ein zusätzliche Netzfläche von bis zu 400m² verwendet werden.
(4) Im Rahmen der Ausübung der Netzfischerei und Reusenfischerei sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:
a) der Fischer hat ausgelegte Netze und Reusen wenigstens einmal während des Tages zu überprüfen. Im Netz und in der Reuse befindliche untermaßige und geschonte Fische und Krebse hat der Fischer in Freiheit zu setzen;
b) schwimmende Bojen (Fischerzeichen), welche die ohne Beisein des Fischereiausübungsberechtigten ausliegenden, von der Schifffahrt gefährdeten Netze anzeigen, sind mit einem Merkkennzeichen des Fischereiausübungsberechtigten (Buchstaben oder Figurenzeichnung) zu kennzeichnen. Die Merkzeichen sind von den Fischereiausübungsberechtigten der zuständigen Ufergemeinde, dem Fischereirevierverband und den Schifffahrtsunternehmungen bekannt zu geben;
c) der Fischereiausübungsberechtigte hat die Aushebung von ausliegenden Netzen und Reusen zu Kontrollzwecken durch die Fischereiaufsichtsorgane des jeweiligen Fischereirevieres, den Landesfischereiinspektor und den Landesfischereiinspektor-Stellvertreter zu dulden. Die Kontrolle ist nach Möglichkeit ohne Behinderung der Ausübung des Fischereirechtes vorzunehmen.
d) die Netz- und Reusenfischerei darf nur vom jeweiligen Fischereiausübungsberechtigten bzw. durch von ihm namhaft gemachte Personen durchgeführt werden, welche im Besitze einer gültigen Jahresfischerkarte des Landes Kärnten und eines Erlaubnisscheins die Netz- und Reusenfischerei betreffend sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden