(1) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges bei der Verwendung oder Anwendung folgender Fanggeräte, Fangvorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden:
1. der Gebrauch von Legschnüren (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke);
2. das Trockenlegen von Fischgewässern zum Zwecke des Fischfanges;
3. die Verwendung von Reusen, Fangkörben und anderen Vorrichtungen zum Selbstfange von Fischen sowie von Netzen aller Art in Fließgewässern (ausgenommen für wissenschaftliche Zwecke sowie zum Fang von Flusskrebsen mittels Krebsreusen);
4. die Ausübung der Fischerei mit mehr als zwei Angelruten pro Person;
5. die Verwendung von Fangvorrichtungen, die mit mehr als einem Köder versehen sind (ausgenommen für die Ausübung des Fischfanges für wissenschaftliche Zwecke, für die Ausübung des Fischfanges mit Hegenen-Systemen mit maximal fünf Nymphen in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober und für die Ausübung der Fliegenfischerei mit zwei Kunstfliegen);
6. in fließenden Gewässern – ausgenommen in der Drau von der Mauthbrücke (Draukilometer 69,5) flussabwärts bis zur Staatsgrenze – die Ausübung des Fischfanges mit Spinnrute unter Verwendung von Zugblei (Grundblei oder ähnliche Beschwerung) mit vor- oder nachgesetzten Springern bzw. Seitenködern (Rieseln);
7. die Verwendung von Drillingen mit Ausnahme des Fanges von Raubfischen.
(2) Nicht als weidgerecht gilt die Ausübung des Fischfanges
a) bei Abwesenheit des Fischers vom ausgelegten Angelgerät und
b) in Fischaufstiegshilfen inklusive des Ein- und Ausstiegsbereichs.
(3) Nicht als weidgerecht gilt
a) die Hälterung von Fischen, ausgenommen die Hälterung in Setzkeschern, die aus textilem Material bestehen, eine Mindestlänge von zwei Metern und einen Ringdurchmesser von mindestens 50 cm aufweisen, sowie in handelsüblichen Karpfensäcken und Köderfischbehältern mit einem Mindestvolumen von 10 Litern, und
b) die Hälterung von Fischen über einen Zeitraum von zwölf Stunden hinaus.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden