Vorwort
§ 1 § 1
Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.
§ 2 § 2
Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.
§ 3 § 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019, außer Kraft.