§ 3 § 3Gebühr für weitergehende Untersuchungen
In Kraft seit 01. Januar 2024
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§ 3 § 3Gebühr für weitergehende Untersuchungen — K-FUG-VO
(1) Wird vom Verfügungsberechtigten eine Überprüfung der Beurteilung des Aufsichtsorgans durch den Landeshauptmann verlangt, so ist im Falle der Bestätigung der Erstbeurteilung nachstehende Gebühr zu entrichten:
a) für den Überprüfungsvorgang pro angefangene Viertelstunde 21,91 Euro,
b) die jeweils anfallenden Laborkosten,
c) die jeweils anfallenden Kilometergeldkosten,
d) für die Erstellung des Überprüfungsgutachtens je angefangene Viertelstunde 21.91 Euro.
(2) Diese Gebühren sind nicht zu entrichten, wenn die Überprüfung die ursprüngliche Beurteilung des Aufsichtsorgans nicht bestätigt. In diesem Falle sind diese Gebühren von der Ausgleichskasse zu tragen.